Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.10.2020

Abkürzung

GBG 1955

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Wenn jemand im Namen eines anderen einschreitet, muß dargetan sein, daß er zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen befugt sei.
  2. Absatz 2,Zum Ansuchen um eine Eintragung im Namen dessen, dem sie zum Vorteil gereicht, genügt eine allgemeine Vollmacht.
  3. Absatz 3,Gesetzliche oder gerichtlich bestellte Vertreter bedürfen keiner besonderen Ermächtigung, um die Eintragung von Rechten der ihrer Vertretung zugewiesenen Personen oder die Löschung von Lasten des ihrer Verwaltung anvertrauten Vermögens zu bewirken.

Anmerkung

Die bisher hier dokumentierte Überschrift „3. Berechtigung zum Ansuchen.“ steht jetzt vor Paragraph 76 a,, vergleiche Artikel eins, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2020,.

Schlagworte

Grundbuchsantrag

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR40225237