Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 91/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2020,
Text
Maßnahmen
§ 3.Paragraph 3,
Unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß § 1 kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht: Unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß Paragraph eins, kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht:
Wiederaufforstung und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen;
Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung zur Entwicklung klimafitter Wälder;
Abgeltung von durch Borkenkäferschäden verursachtem Wertverlust;
Errichtung von Nass- und Trockenlager für Schadholz;
Mechanische Entrindung als Forstschutzmaßnahme;
Maßnahmen zur Waldbrandprävention;
Forschungsmaßnahmen zum Thema „Holzgas und Biotreibstoffe“ sowie Forschungsanlage zur Herstellung von Holzgas und Biotreibstoffen;
Forschungsmaßnahmen zum Thema „Klimafitte Wälder“;
Maßnahmen zur verstärkten Verwendung des Rohstoffes Holz;
Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität im Wald.