(2e)Absatz 2 e,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 2007 bis 2017 für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§§ 16a ff) Förderungen zusagen oder Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 finanzieren, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 140 Millionen Euro entspricht. Davon steht für die Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 höchstens ein Barwert von insgesamt 20 Millionen Euro zur Verfügung. In den Jahren 2020 bis 2027 können für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer und unbeschadet des im 3. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan festzustellenden Finanzierungsbedarfs zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie, Förderungen zugesagt oder Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 finanziert werden, deren Ausmaß insgesamt jedenfalls dem Barwert von 200 Millionen Euro entsprechen. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 2007 bis 2017 für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (Paragraphen 16 a, ff) Förderungen zusagen oder Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz 9, finanzieren, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 140 Millionen Euro entspricht. Davon steht für die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz 9, höchstens ein Barwert von insgesamt 20 Millionen Euro zur Verfügung. In den Jahren 2020 bis 2027 können für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer und unbeschadet des im 3. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan festzustellenden Finanzierungsbedarfs zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie, Förderungen zugesagt oder Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz 9, finanziert werden, deren Ausmaß insgesamt jedenfalls dem Barwert von 200 Millionen Euro entsprechen. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden.