der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Bezug auf das Energieeffizienzförderungsprogramm, das im Rahmen der Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff) abgewickelt wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in den Jahren 2016 bis 2021 einen jährlichen Zusagerahmen festlegen, zu dessen Lasten die Aufwendungen des Energieeffizienzmonitorings sowie in der Folge, die von ihm zu vergebenden Förderungen und Aufträge, einschließlich deren Abwicklung, abzudecken sind. Soweit für die Bedeckung der Aufwendungen und des Entgeltes der Montoringstelle gemäß § 24 EEffG die Einzahlungen aus Ausgleichszahlungen nicht ausreichen, ist die Bedeckung zu gleichen Teilen aus den Mitteln des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sicherzustellen. Bei der Vergabe der Förderungen im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms ist weiters sicherzustellen, dass aus den Einzahlungen aus Ausgleichsbeträgen der Energielieferanten gemäß § 21 EEffG zumindest 40vH für solche Energieeffizienzmaßnahmen verwendet werden, die bei Haushalten wirksam werden, und zumindest 34vH für Energieeffizienzmaßnahmen im Bereich der erneuerbaren Energien eingesetzt werden.der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Bezug auf das Energieeffizienzförderungsprogramm, das im Rahmen der Umweltförderung im Inland (Paragraphen 23, ff) abgewickelt wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in den Jahren 2016 bis 2021 einen jährlichen Zusagerahmen festlegen, zu dessen Lasten die Aufwendungen des Energieeffizienzmonitorings sowie in der Folge, die von ihm zu vergebenden Förderungen und Aufträge, einschließlich deren Abwicklung, abzudecken sind. Soweit für die Bedeckung der Aufwendungen und des Entgeltes der Montoringstelle gemäß Paragraph 24, EEffG die Einzahlungen aus Ausgleichszahlungen nicht ausreichen, ist die Bedeckung zu gleichen Teilen aus den Mitteln des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sicherzustellen. Bei der Vergabe der Förderungen im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms ist weiters sicherzustellen, dass aus den Einzahlungen aus Ausgleichsbeträgen der Energielieferanten gemäß Paragraph 21, EEffG zumindest 40vH für solche Energieeffizienzmaßnahmen verwendet werden, die bei Haushalten wirksam werden, und zumindest 34vH für Energieeffizienzmaßnahmen im Bereich der erneuerbaren Energien eingesetzt werden.