Absatz eins,Eine Schule gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 6 und 7 kann ganz oder teilweise als Bildungsanstalt für Leistungssport, im Fall der Ziffer 2, Litera b, als Bildungsanstalt für darstellende Kunst (im Folgenden Bildungsanstalt) geführt werden, wenn
- Ziffer einsein Statut der Bildungsanstalt,
- Ziffer 2ein Kooperationsvertrag mit zumindest
- Litera aeiner Organisation des Nachwuchsleistungssportes im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, des Bundes-Sportförderungsgesetzes BSFG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, oder
- Litera beiner Einrichtung nach dem Bundestheaterorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1998,, und
- Ziffer 3eine gesamthafte Darstellung der mittelfristigen Planungen für die folgenden sechs Schuljahre
vorliegen.