Absatz eins,Die Finanzierung und Steuerung der zentralen Einrichtungen (Paragraph 3,) durch den Bund erfolgt durch Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen. Dabei sind
- Ziffer einsdie finanzielle Leistungsfähigkeit des Bundes,
- Ziffer 2seine Anforderungen an die zentralen Einrichtungen im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben sowie
- Ziffer 3die Gewährleistung des effizienten und bedarfsorientierten Mitteleinsatzes
zu berücksichtigen. Bestehende gesellschaftsrechtliche und haushaltsrechtliche Steuerungsbefugnisse sowie Aufsichtsrechte bleiben unberührt.