Kurztitel

Forschungsfinanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.07.2020

Abkürzung

FoFinaG

Index

72/15 Forschung

Text

Finanzierung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Finanzierung und Steuerung der zentralen Einrichtungen (Paragraph 3,) durch den Bund erfolgt durch Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen. Dabei sind
    1. Ziffer eins
      die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bundes,
    2. Ziffer 2
      seine Anforderungen an die zentralen Einrichtungen im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben sowie
    3. Ziffer 3
      die Gewährleistung des effizienten und bedarfsorientierten Mitteleinsatzes
    zu berücksichtigen. Bestehende gesellschaftsrechtliche und haushaltsrechtliche Steuerungsbefugnisse sowie Aufsichtsrechte bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Die für die zentralen Einrichtungen zur Verfügung stehenden und zuvor im jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetz in den Untergliederungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, beschlossenen Budgetmittel dürfen innerhalb einer Leistungs- und Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4,) nicht gekürzt werden.
  3. Absatz 3,Das Kürzungsverbot des Absatz 2, gilt auch für sonstige Forschungsfinanzierung in den für Forschung vorgesehenen Untergliederungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2,

Schlagworte

Leistungsvereinbarung, Leistungsperiode

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20011237

Dokumentnummer

NOR40225043