Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.09.2020

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Datenverarbeitung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Zulassungsstelle ist ermächtigt, sämtliche Daten zu verarbeiten, die für Zwecke der Zulassung der EURES-Mitglieder und -Partner (Paragraph 12,) nach der Verordnung (EU) Nr. 589 aus 2016, von diesen offengelegt werden.
  2. Absatz 2,Das Arbeitsmarktservice ist im Rahmen seiner Tätigkeit als Nationales Koordinierungsbüro (Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 589 aus 2016,) berechtigt, die ihm von der Zulassungsstelle und den EURES-Mitgliedern oder -Partnern übermittelten Daten zu verarbeiten. Die EURES-Mitglieder und -Partner sind hinsichtlich der von ihnen verarbeiteten und dem Arbeitsmarktservice übermittelten Daten Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Das Arbeitsmarktservice ist in der Erfüllung dieser Aufgabe Auftragsverarbeiter hinsichtlich der von den EURES-Mitgliedern und -Partnern übermittelten Daten.

Schlagworte

EURES-Partner

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2020

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR40225014