Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.09.2020

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Wer eine auf Arbeitsmarktvermittlung gerichtete Tätigkeit ausübt, die gegen dieses Bundesgesetz oder andere gesetzliche Bestimmungen verstößt, begeht, sofern die Tat weder eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende noch eine nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 726 € bis zu 3 600 €, im Wiederholungsfall von 1 450 € bis zu 7 260 € zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer eine Änderungsmeldung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, unterlässt oder Auskünfte oder Einsicht in Geschäftsunterlagen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, verweigert, begeht, sofern die Tat nicht eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 €, im Wiederholungsfall bis zu 5 000 €, zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Die Eingänge aus den gemäß Absatz eins und Absatz 2, verhängten Geldstrafen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2020

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR40225009