Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2020,
römisch fünf
Paragraph 5
31.12.2020
ZEIMV
37/02 Kreditwesen
Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Eurocent und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
23.07.2020
20006508
NOR40224926