(2)Absatz 2Zur Sicherstellung eines effizienten Informationsaustausches im Rahmen der Durchführung der amtlichen Kontrolle haben sich die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden eines elektronischen Systems zu bedienen, welches die Kontrollabläufe, insbesondere bei Betriebskontrollen und Probenahmen, erfasst und dokumentiert und für die Vollziehung des § 16 gemeinsam genutzt wird. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann sich bei der Einrichtung und dem Betrieb des elektronischen Systems eines Dienstleisters, insbesondere der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit oder der Bundesanstalt Statistik Austria, bedienen sowie bereits gesetzlich eingerichtete Datenverwaltungen, wie das Veterinärinformationssystem, heranziehen und erweitern. Gegebenenfalls sind im Veterinärinformationssystem die Daten, die gemäß Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, und Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006, in Registern zu führen sind, mit den Stamm- und Betriebsdaten, welche insbesondere aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem und aus der Datenverwaltung der Agrarmarkt Austria stammen, für die Zwecke der amtlichen Futtermittelkontrolle zusammenzuführen. Der Verarbeitungszweck dieser Daten ist die Bereitstellung jener Informationen, die die zuständigen Behörden auf Bundes-, Landes- und Bezirksebene zur Futtermittelkontrolle benötigen, um den gesetzlich festgelegten Kontrollpflichten nachkommen zu können. Dieser umfasst auch die Zurverfügungstellung von Informationen zum Zweck der betrieblichen Risikoanalyse und -bewertung zur Erstellung risikobasierter Kontrollpläne. Im Sinne einer größtmöglichen Wahrung der Vertraulichkeit von schutzwürdigen Daten und der gebotenen Effizienz der Futtermittelkontrollen sind nähere Bestimmungen über die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung, Übermittlung und Löschung sowie zur Datensicherheit durch Verordnung festzulegen.Zur Sicherstellung eines effizienten Informationsaustausches im Rahmen der Durchführung der amtlichen Kontrolle haben sich die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden eines elektronischen Systems zu bedienen, welches die Kontrollabläufe, insbesondere bei Betriebskontrollen und Probenahmen, erfasst und dokumentiert und für die Vollziehung des Paragraph 16, gemeinsam genutzt wird. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann sich bei der Einrichtung und dem Betrieb des elektronischen Systems eines Dienstleisters, insbesondere der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit oder der Bundesanstalt Statistik Austria, bedienen sowie bereits gesetzlich eingerichtete Datenverwaltungen, wie das Veterinärinformationssystem, heranziehen und erweitern. Gegebenenfalls sind im Veterinärinformationssystem die Daten, die gemäß Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, und Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, in Registern zu führen sind, mit den Stamm- und Betriebsdaten, welche insbesondere aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem und aus der Datenverwaltung der Agrarmarkt Austria stammen, für die Zwecke der amtlichen Futtermittelkontrolle zusammenzuführen. Der Verarbeitungszweck dieser Daten ist die Bereitstellung jener Informationen, die die zuständigen Behörden auf Bundes-, Landes- und Bezirksebene zur Futtermittelkontrolle benötigen, um den gesetzlich festgelegten Kontrollpflichten nachkommen zu können. Dieser umfasst auch die Zurverfügungstellung von Informationen zum Zweck der betrieblichen Risikoanalyse und -bewertung zur Erstellung risikobasierter Kontrollpläne. Im Sinne einer größtmöglichen Wahrung der Vertraulichkeit von schutzwürdigen Daten und der gebotenen Effizienz der Futtermittelkontrollen sind nähere Bestimmungen über die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung, Übermittlung und Löschung sowie zur Datensicherheit durch Verordnung festzulegen.