Absatz einsWer
- Ziffer einsFuttermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3 oder 4 herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
- Ziffer 2Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 herstellt oder in Verkehr bringt,
- Ziffer 3Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, oder 4 in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
- Ziffer 4den Bestimmungen einer gemäß Paragraph 4, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
- Ziffer 5Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 11, einführt,
- Ziffer 6Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 12, lagert oder herstellt,
- Ziffer 7Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 13, herstellt oder in Verkehr bringt,
- Ziffer 8entgegen Paragraph 14, keine Meldung erstattet,
- Ziffer 9den Pflichten gemäß Paragraph 18, Absatz eins,, 2, 3, 4 zweiter Satz und Absatz 5 und Paragraph 20, nicht nachkommt,
- Ziffer 10Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz eins und den auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an Nutztiere verfüttert,
- Ziffer 11den behördlichen Anordnungen gemäß Paragraph 17, nicht nachkommt oder
- Ziffer 12Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Anforderungen des Anhangs römisch eins oder römisch II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 herstellt oder in Verkehr bringt,
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungs-übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen.