Die Umsetzung und Anwendung aller Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere der in Anhang römisch III genannten Vorschriften, ausgenommen dessen Teil B, werden im Rahmen einer Bewertung in der Zuständigkeit der Europäischen Union überprüft und durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses genehmigt. Eine solche Bewertung findet frühestens i) zu dem Zeitpunkt statt, zu dem Jordanien dem Gemeinsamen Ausschuss den Abschluss des Harmonisierungsprozesses auf der Grundlage von Anhang römisch III dieses Abkommens mitteilt, oder ii) ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens.