„Vereinbarte Dienste“ und „festgelegte Strecken“ den internationalen Luftverkehr gemäß Artikel 2 (Verkehrsrechte) und Anhang römisch eins dieses Abkommens;
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2020,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins,
02.08.2020
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet – soweit nichts anderes bestimmt ist – der Ausdruck
Regierungsstelle, Linienverkehr
22.07.2020
20011229
NOR40224848