Kurztitel

Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

02.08.2020

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet – soweit nichts anderes bestimmt ist – der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    „Vereinbarte Dienste“ und „festgelegte Strecken“ den internationalen Luftverkehr gemäß Artikel 2 (Verkehrsrechte) und Anhang römisch eins dieses Abkommens;
  2. Ziffer 2
    „Abkommen“ das vorliegende Abkommen, seine Anhänge sowie alle diesbezüglichen Änderungen;
  3. Ziffer 3
    „Luftverkehr“ öffentlich angebotene entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post mit Luftfahrzeugen, entweder getrennt oder zusammen, einschließlich – um Zweifel auszuschließen – Linien- und Charterluftverkehr sowie Nurfracht-Dienste;
  4. Ziffer 4
    „Assoziierungsabkommen“ das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits, unterzeichnet am 24. November 1997 in Brüssel;
  5. Ziffer 5
    „Staatszugehörigkeit“ das Kriterium, ob ein Luftfahrtunternehmen Anforderungen hinsichtlich Punkten wie Eigentum, wirksame Kontrolle und Hauptgeschäftssitz erfüllt;
  6. Ziffer 6
    „zuständige Behörden“ die Regierungsbehörden oder -stellen, die für die Verwaltungsfunktionen im Rahmen dieses Abkommens zuständig sind;
  7. Ziffer 7
    „Vertragsparteien“ die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, entsprechend ihren jeweiligen Befugnissen auf der einen Seite und Jordanien auf der anderen Seite;
  8. Ziffer 8
    „ICAO-Abkommen“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, einschließlich
    1. Litera a
      aller Änderungen, die gemäß Artikel 94 Absatz a des ICAO-Abkommens in Kraftgetreten sind und sowohl von Jordanien als auch dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifiziert wurden, sowie
    2. Litera b
      aller Anhänge oder diesbezüglichen Änderungen, die gemäß Artikel 90 des ICAO-Abkommens angenommen wurden, soweit diese Anhänge oder Änderungen zu einem gegebenen Zeitpunkt sowohl für Jordanien als auch den betreffenden Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten;
  9. Ziffer 9
    „Eignung“ das Kriterium, ob ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung internationaler Luftverkehrsdienste geeignet ist, das heißt über eine ausreichende Finanzfähigkeit und angemessene Managementerfahrung verfügt und zur Einhaltung der Rechtsvorschriften, Bestimmungen und Anforderungen, die für den Betrieb solcher Dienste gelten, disponiert ist;
  10. Ziffer 10
    „ECAA-Land“ jedes Land, das Partner des multilateralen Übereinkommens über den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum ist (Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, Republik Kroatien, ehemalige jugoslawischen Republik Mazedonien, Republik Island, Republik Montenegro, Königreich Norwegen, Republik Serbien und Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen);
  11. Ziffer 11
    „Euromed-Land“ jedes Mittelmeerland, das an der europäischen Nachbarschaftspolitikbeteiligt ist (Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen, Ägypten, Libanon, Jordanien, Israel, die palästinensischen Gebiete, Syrien und die Türkei);
  12. Ziffer 12
    „Recht der 5. Freiheit“ das Recht oder Vorrecht, das ein Staat („gewährender Staat“)den Luftfahrtunternehmen eines anderen Staates („Empfängerstaat“) gewährt, internationale Flugverkehrsdienste zwischen dem Gebiet des gewährenden Staates und dem Gebiet eines Drittstaates durchzuführen, vorbehaltlich der Bedingung, dass diese Flugdienste im Gebiet des Empfängerstaates beginnen oder enden;
  13. Ziffer 13
    „Internationaler Luftverkehr“ Luftverkehr, der den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert;
  14. Ziffer 14
    „Staatsangehöriger“ jede natürliche oder juristische Person mit jordanischer Staatsangehörigkeit für die jordanische Seite, oder mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates für die europäische Seite, sofern im Fall juristischer Personen für die jordanische Seite die wirksame Kontrolle, sei es direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung, stets bei Personen mit jordanischer Staatsangehörigkeit und für die europäische Seite bei Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates oder eines der in Anhang römisch IV aufgeführten Drittstaaten liegt;
  15. Ziffer 15
    „Betriebsgenehmigungen“ im Fall der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten die Betriebsgenehmigungen und sonstigen einschlägigen Dokumente oder Bescheinigungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) sowie etwaigen Nachfolgeinstrumenten erteilt wurden, und im Fall jordanischer Genehmigungen, Bescheinigungen oder Erlaubnisse solche, die nach JCAR Teil 119erteilt wurden;
  16. Ziffer 16
    „Preis“
    • Strichaufzählung
      „Flugpreise“, die für die Beförderung von Fluggästen und Gepäck im Flugverkehr an Luftfahrtunternehmen oder deren Bevollmächtigte oder an andere Flugscheinverkäufer zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden, und
    • Strichaufzählung
      „Luftfrachtraten“, die für die Beförderung von Fracht zu zahlen sind, sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden.
    Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich – soweit anwendbar – auch auf die Landbeförderung in Verbindung mit der Beförderung im internationalen Luftverkehr und die dafür geltenden Bedingungen.
  17. Ziffer 17
    „Hauptgeschäftssitz“ die Hauptverwaltung oder den eingetragenen Sitz eines Luftfahrtunternehmens im Gebiet der Vertragspartei, wo die wichtigsten Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen, einschließlich der Leitungsaufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, ausgeübt werden;
  18. Ziffer 18
    „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ Verpflichtungen, die Luftfahrtunternehmen auferlegt werden, um für eine bestimmte Strecke eine Mindestbedienung im Linienflugverkehr zu gewährleisten, die in Bezug auf Kontinuität, Regelmäßigkeit, Preisgestaltung und Mindestkapazität festen Standards genügt, die Luftfahrtunternehmen unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht einhalten würden. Luftfahrtunternehmen können von der betreffenden Vertragspartei einen Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erhalten;
  19. Ziffer 19
    „SESAR“ die technische Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums, die eine koordinierte, synchronisierte Forschung, Entwicklung und Indienststellung der neuen Generationen von Systemen für das Flugverkehrsmanagement vorsieht;
  20. Ziffer 20
    „Subvention“ jeden finanziellen Beitrag, der von Behörden, einer regionalen Einrichtung oder einer anderen öffentlichen Stelle gewährt wird, d. h. wenn
    1. Litera a
      mit den Maßnahmen einer Regierung, einer regionalen Behörde oder einer anderen öffentlichen Stelle eine direkte Übertragung von Mitteln verbunden ist, z. B. Zuschüsse, Darlehen und Kapitalzufuhren, potenzielle direkte Übertragungen von Geldern an das Unternehmen oder die Übernahme von Verbindlichkeiten des Unternehmens wie Darlehensbürgschaften, Kapitalzufuhren, Beteiligungen, Schutz vor Insolvenz oder Versicherung;
    2. Litera b
      eine Regierung, eine regionale Behörde oder andere öffentliche Stelle auf normalerweise zu entrichtende Beträge verzichtet oder diese nicht erhebt;
    3. Litera c
      eine Regierung, eine regionale Behörde oder andere öffentliche Stelle Waren oder Dienstleistungen, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, zur Verfügung stellt oder Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens kauft, or
    4. Litera d
      eine Regierung, eine regionale Behörde oder andere öffentliche Stelle Zahlungen an einen Fördermechanismus leistet oder eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der in a) bis c) genannten Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder dazu anweist und sich diese Praktiken in keiner Weise von den Praktiken unterscheidet, die normalerweise von Regierungen ausgeübt werden;
    und dadurch ein Vorteil gewährt wird;
  21. Ziffer 21
    „Gebiet“ für Jordanien die Landgebiete (Festland und Inseln), Binnengewässer und Hoheitsgewässer unter seiner Souveränität oder Rechtsprechung, und für die Europäische Union die Landgebiete (Festland und Inseln), Binnengewässer und Hoheitsgewässer, auf die der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung finden unter den in diesen Verträgen sowie etwaigen Nachfolgeinstrumenten festgelegten Bedingungen. Die Anwendung dieses Abkommens auf den Flughafen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flughafen befindet, und des fortdauernden Ausschlusses des Flughafens Gibraltar von den Luftverkehrsmaßnahmen der Europäischen Union, wie sie am 18. September 2006 zwischen den Mitgliedstaaten gelten, gemäß der am 18. September 2006 in Cordoba vereinbarten Ministererklärung zum Flughafen von Gibraltar; und
  22. Ziffer 22
    „Nutzergebühr“ eine Gebühr, die den Luftfahrtunternehmen für die Bereitstellung von Einrichtungen oder Dienstleistungen an Flughäfen, im Flughafenbereich, im Bereich der Flugnavigation oder der Luftsicherheit, einschließlich damit zusammenhängender Dienste und Einrichtungen, und – soweit zutreffend – für Umweltkosten bezüglich Lärmemissionen auferlegt wird.

Schlagworte

Regierungsstelle, Linienverkehr

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20011229

Dokumentnummer

NOR40224848