Unbeschadet eines Beschlusses im Gemeinsamen Ausschuss oder nach Artikel 24 (Schutzmaßnahmen) kann die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung im Register der Republik Moldau eingetragen sind und von Betreibern eingesetzt werden, die der Regulierungsaufsicht durch die Republik Moldau unterliegen, und für die keine Musterzulassung gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften in Anhang III Teil C erteilt wurde, unter der Zuständigkeit der zuständigen Behörden der Republik Moldau gemäß den anwendbaren nationalen Sicherheitsvorschriften der Republik Moldau verwaltet werden bisUnbeschadet eines Beschlusses im Gemeinsamen Ausschuss oder nach Artikel 24 (Schutzmaßnahmen) kann die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung im Register der Republik Moldau eingetragen sind und von Betreibern eingesetzt werden, die der Regulierungsaufsicht durch die Republik Moldau unterliegen, und für die keine Musterzulassung gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften in Anhang römisch III Teil C erteilt wurde, unter der Zuständigkeit der zuständigen Behörden der Republik Moldau gemäß den anwendbaren nationalen Sicherheitsvorschriften der Republik Moldau verwaltet werden bis
1. Januar 2017 für bestimmte Flugzeuge, die für Nurfrachtbetrieb eingesetzt werden,
31. Dezember 2019 für bestimmte Drehflügler, die für Einsätze wie Suche und Rettung, Luftarbeit, Schulung, Notfälle, Landwirtschaftsflüge und humanitäre Hilfsflüge gemäß den Betriebszulassungen der betreffenden Luftfahrtunternehmen verwendet werden,
sofern die Luftfahrzeuge den gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegten internationalen Flugsicherheitsstandards entsprechen. Solchen Luftfahrzeugen werden keine Rechte aus diesem Abkommen eingeräumt und sie dürfen nicht auf Flugstrecken in die, von der oder innerhalb der Europäischen Union betrieben werden.
Während der oben genannten Übergangsphase dürfen im Register der Republik Moldau bis zum 1. Januar 2017 höchstens 53 Luftfahrzeuge, für die keine Musterzulassung im Einklang mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften erteilt wurde, eingetragen sein, anschließend höchstens 36 und bis spätestens 31. Dezember 2022 keine mehr.