„Vereinbarte Dienste“ und „festgelegte Strecken“ den internationalen Luftverkehr gemäß Artikel 2 (Gewährung von Rechten) und Anhang römisch eins dieses Abkommens;
Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau über den gemeinsamen Luftverkehrsraum
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2020,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins,
02.08.2020
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten:
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1 Gemäß Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1244 vom 10. Juni 1999.
Regierungsstelle, Liniendienst
21.07.2020
20011228
NOR40224814