Absatz eins,Wünscht eine Vertragspartei eine Änderung dieses Abkommens, notifiziert sie dies dem Gemeinsamen Ausschuss zwecks Beschlusses.
Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2020,
Vertrag – Multilateral
Artikel 26
02.08.2020
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
21.07.2020
20011226
NOR40224801