(5)Absatz 5,Soweit die Bestimmungen dieses Abkommens und die Bestimmungen der in Anhang III aufgeführten Rechtsvorschriften substanziell identisch sind mit den entsprechenden Regeln des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie mit Rechtsvorschriften, die gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen wurden, sind diese Bestimmungen bei ihrer Umsetzung und Anwendung gemäß den einschlägigen Entscheidungen und Beschlüssen des Gerichtshofs und der Europäischen Kommission auszulegen.Soweit die Bestimmungen dieses Abkommens und die Bestimmungen der in Anhang römisch drei aufgeführten Rechtsvorschriften substanziell identisch sind mit den entsprechenden Regeln des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie mit Rechtsvorschriften, die gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen wurden, sind diese Bestimmungen bei ihrer Umsetzung und Anwendung gemäß den einschlägigen Entscheidungen und Beschlüssen des Gerichtshofs und der Europäischen Kommission auszulegen.