Absatz eins,Die Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien haben das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei Büros zur Verkaufsförderung sowie zum Verkauf ihrer Dienstleistungen und damit zusammenhängenden Tätigkeiten zu errichten.
Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2020,
Vertrag – Multilateral
Artikel 9
02.08.2020
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Vertretungen von Luftfahrtunternehmen
Bodenabfertigung
Verkäufe, Ausgaben vor Ort und Zahlungsverkehr
Kooperationsvereinbarungen
Leasing
Franchise- und Branding-Vereinbarungen
Führungspersonal, Verkaufspersonal, Betriebspersonal, Frachtabfertigung, Landverkehr, Bodenweg
21.07.2020
20011226
NOR40224784