Absatz eins,Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien können Betriebsgenehmigungen verweigern, widerrufen, aussetzen oder einschränken oder den Betrieb von Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei anderweitig aussetzen oder beschränken, wenn
- Litera aim Fall eines Luftfahrtunternehmens Georgiens
- Strichaufzählungdas Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz nicht in Georgien hat oder über kein gültiges Betriebszeugnis in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften Georgiens verfügt oder
- Strichaufzählungdie wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen nicht von Georgien ausgeübt und aufrecht erhalten wird oder
- Strichaufzählungsofern nach Artikel 6 (Investitionen) nichts anderes bestimmt ist, das Luftfahrtunternehmen nicht direkt oder mehrheitlich im Eigentum Georgiens und/oder seiner Staatsangehörigen steht und nicht der effektiven Kontrolle Georgiens und/oder seiner Staatsangehörigen unterliegt.
- Litera bim Fall eines Luftfahrtunternehmens der Europäischen Union
- Strichaufzählungdas Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt, oder über keine gültige Betriebsgenehmigung verfügt oder
- Strichaufzählungdie effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen nicht von dem für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständigen Mitgliedstaat ausgeübt und aufrecht erhalten wird oder die zuständige Behörde nicht eindeutig angegeben ist oder
- Strichaufzählungsofern nach Artikel 6 (Investitionen) nichts anderes bestimmt ist, das Luftfahrtunternehmen nicht direkt oder mehrheitlich im Eigentum und unter der effektiven Kontrolle von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten oder von anderen in Anhang römisch vier aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen dieser anderen Staaten steht,
- Litera cdas betreffende Luftfahrtunternehmen die in Artikel 7 (Einhaltung von Rechtsvorschriften) genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht eingehalten hat oder
- Litera ddie Bestimmungen in Artikel 14 (Flugsicherheit) und Artikel 15 (Luftsicherheit) nicht eingehalten und angewendet werden oder
- Litera eeine Vertragspartei die Feststellung nach Artikel 8 (Wettbewerbliches Umfeld) getroffen hat, dass die Bedingungen für ein wettbewerbliches Umfeld nicht erfüllt sind.