Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2020,
Vertrag – Multilateral
Artikel 4
02.08.2020
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Nach Empfang des Genehmigungsantrags eines Luftfahrtunternehmens einer Vertragspartei erkennen die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei die Feststellung der Eignung und/oder Staatszugehörigkeit, die von der zuständigen Behörde der ersten Vertragspartei in Bezug auf dieses Luftfahrtunternehmen gemacht wurden, an als handele es sich um Feststellungen ihrer eigenen zuständigen Behörden, und untersuchen diese Angelegenheiten nicht weiter, außer wie in den nachstehenden Absätzen a und b vorgesehen.
21.07.2020
20011226
NOR40224779