Absatz eins,Bei Eingang von Anträgen von Luftfahrtunternehmen der einen Vertragspartei für Betriebsgenehmigungen erteilen die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei die entsprechenden Genehmigungen mit möglichst geringer verfahrensbedingter Zeitverzögerung, wenn
- Litera aim Fall eines Luftfahrtunternehmens Georgiens
- Strichaufzählungdas Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz in Georgien hat und über ein gültiges Betriebszeugnis in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften Georgiens verfügt, und
- Strichaufzählungdie effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen von Georgien ausgeübt und aufrecht erhalten wird, und
- Strichaufzählungsofern nach Artikel 6 (Investitionen) nichts anderes bestimmt ist, das Luftfahrtunternehmen direkt oder mehrheitlich im Eigentum Georgiens und/oder seiner Staatsangehörigen steht und der effektiven Kontrolle Georgiens und/oder seiner Staatsangehörigen unterliegt.
- Litera bim Fall eines Luftfahrtunternehmens der Europäischen Union
- Strichaufzählungdas Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt, und über eine gültige Betriebsgenehmigung verfügt, und
- Strichaufzählungder für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat die effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Behörde eindeutig angegeben ist, und
- Strichaufzählungsofern nach Artikel 6 (Investitionen) nichts anderes bestimmt ist, das Luftfahrtunternehmen direkt oder mehrheitlich im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten oder von anderen in Anhang römisch vier aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen dieser anderen Staaten steht,
- Litera cdas Luftfahrtunternehmen die Bedingungen erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, die von der für den Betrieb des Luftverkehrs zuständigen Behörde üblicherweise angewendet werden, und
- Litera ddie Bestimmungen in Artikel 14 (Flugsicherheit) und Artikel 15 (Luftsicherheit) eingehalten und angewendet werden.