Absatz eins,Die Vertragsparteien gewähren einander gemäß Anhang römisch eins und Anhang römisch zwei für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs durch die Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei die folgenden Rechte:
- Litera adas Recht, ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen,
- Litera bdas Recht, in ihrem Gebiet zu anderen Zwecken zu landen als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Gepäck, Fracht und/oder Post im Luftverkehr (Landung zu nichtgewerblichen Zwecken),
- Litera cbeim Betrieb eines vereinbarten Dienstes auf einer festgelegten Strecke das Recht, Landungen in ihrem Gebiet zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht und/oder Post im internationalen Flugverkehr, entweder getrennt oder zusammen, durchzuführen, und
- Litera ddie in diesem Abkommen anderweitig festgelegten Rechte.