Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten
BGBl. II Nr. 184/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 323/2020
V
§ 1
18.07.2020
31.12.2020
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
(1) Labors im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen, die Erreger anzeigepflichtiger Krankheiten beim Menschen direkt oder indirekt diagnostizieren.
(2) Labors sind verpflichtet, ihrer Meldeverpflichtung nach § 3 Abs. 1 Z 1a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung, elektronisch in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten nachzukommen.
(3) Die Meldung umfasst folgende Datenarten:
1. | Daten zur Identifikation von Erkrankten, Verstorbenen oder Ausscheidern (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer), | |||||||||
2. | Art des Erregers, | |||||||||
3. | untersuchtes Material, | |||||||||
4. | Details zur Untersuchungsmethode, | |||||||||
5. | Details zum Analysenergebnis, jedenfalls im Falle einer Pandemie mit COVID-19 auch alle negativen und ungültigen Ergebnisse und. | |||||||||
6. | Kategorie der Probe. |
(4) Im Falle eines technischen Ausfalls des Registers hat die Meldung innerhalb von 24 Stunden auf andere geeignete Weise (z.B. telefonisch) zu erfolgen.
30.12.2020
20008483
NOR40224773