Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

01.04.2021

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Ausschreibung

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDie Funktionen der Rektorin oder des Rektors (Paragraph 13,) sowie die Planstellen für Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen (Paragraph 18,) sind auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen.
  2. Absatz 2Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die dienstrechtlichen Erfordernisse,
    2. Ziffer 2
      die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der mit der Funktion, der Planstelle oder des Arbeitsplatzes verbundenen Anforderungen erwartet werden,
    3. Ziffer 3
      – im Fall des Rektors oder der Rektorin – die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2,,
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Ziffer 29,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2020,
    1. Ziffer 5
      die Art des Auswahlverfahrens,
    2. Ziffer 6
      die Einreichungsstelle für die Bewerbungen und
    3. Ziffer 7
      die Bewerbungsfrist, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.
  3. Absatz 3Auf die Ausschreibung der Planstellen des Verwaltungspersonals ist das Ausschreibungsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, anzuwenden.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40224768