Absatz einsNach Abschluss des Abstimmungsverfahrens hat die Kreiswahlkommission die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen. Im Anschluss daran ist die Wahlurne zu entleeren und die Anzahl der vorhandenen Wahlkuverts festzustellen. Sodann sind diese zu öffnen und es ist festzustellen, in wie vielen Wahlkuverts kein Stimmzettel enthalten ist. In der Folge sind zunächst die gültigen und ungültigen Stimmen zu ermitteln, und sodann ist zu ermitteln, auf welche einzelnen Wahlvorschläge die gültigen Stimmen entfallen.