Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106,

Inkrafttretensdatum

22.07.2020

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

5. Hauptstück
Suspendierung – Endigung – Verwertung

1. Abschnitt
Suspendierung

Voraussetzungen

Paragraph 106,

  1. Absatz einsDie Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig zu untersagen bei
    1. Ziffer eins
      Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
    2. Ziffer 2
      Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gemäß Paragraphen 210 bis 215 StPO, wegen des Verdachtes
      1. Litera a
        einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
      2. Litera b
        einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
      3. Litera c
        eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder
    3. Ziffer 3
      Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Ziffer 2, Litera a bis c aufgezählten Handlungen oder
    4. Ziffer 4
      rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
    5. Ziffer 5
      bei Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder
    6. Ziffer 6
      fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder
    7. Ziffer 7
      wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen die Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
  2. Absatz 2Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist. Wird von einer Suspendierung abgesehen, ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bis zur rechtskräftigen Beendigung des zugrundeliegenden Strafverfahrens berechtigt, vom Berufsberechtigten Auskünfte zu verlangen und Einschauen in der Kanzlei des Berufsberechtigten durchzuführen. Ergibt sich nachträglich eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Berufsausübung, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Suspendierung auszusprechen.
  3. Absatz 3Über die Suspendierung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Der Bescheid über die Suspendierung ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins und bei Gesellschaften ist der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, kommt einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig untersagt wird, keine aufschiebende Wirkung zu.
  4. Absatz 4Im Falle der vorläufigen Untersagung der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufs von einer natürlichen Person oder Gesellschaft hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder umgehend einen Kanzleikurator zu bestellen. Es gelten die Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 3,, Absatz 5,, Absatz 8 und Absatz 10,

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40224693