(4)Absatz 4In dem in Abs. 2 genannten Fall können nach Maßgabe der Bemessung im Sinne des Abs. 3 die Maßnahmen nach Abs. 2 Z 1, 2 und 3 auch kombiniert werden. Die Maßnahmen nach Abs. 2 Z 4 oder 5 dürfen nur verhängt werden, wenn eine Maßnahme nach Abs. 2 Z 1, 2 und 3 oder eine Kombination aus den Maßnahmen nach Abs. 2 Z 1, 2 und 3 nicht ausreicht, um den Berufsberechtigten von einem weiteren Verstoß gegen die in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten abzuhalten.In dem in Absatz 2, genannten Fall können nach Maßgabe der Bemessung im Sinne des Absatz 3, die Maßnahmen nach Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 auch kombiniert werden. Die Maßnahmen nach Absatz 2, Ziffer 4, oder 5 dürfen nur verhängt werden, wenn eine Maßnahme nach Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 oder eine Kombination aus den Maßnahmen nach Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 nicht ausreicht, um den Berufsberechtigten von einem weiteren Verstoß gegen die in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten abzuhalten.