(4)Absatz 4Berufsberechtigte, die im öffentlichen Register gemäß § 52 APAG eingetragen sind, sind von Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 ausgenommen. Die Abschlussprüferaufsichtsbehörde hat Verstöße von Berufsberechtigten gegen Bestimmungen dieses Abschnittes, die bei der Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen gemäß § 24 APAG, Sonderprüfungen gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 APAG, Inspektionen gemäß § 43 APAG oder Untersuchungen gemäß § 61 APAG festgestellt werden, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unter Beischluss des bezughabenden Auszugs des jeweiligen Berichts schriftlich mitzuteilen.Berufsberechtigte, die im öffentlichen Register gemäß Paragraph 52, APAG eingetragen sind, sind von Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ausgenommen. Die Abschlussprüferaufsichtsbehörde hat Verstöße von Berufsberechtigten gegen Bestimmungen dieses Abschnittes, die bei der Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen gemäß Paragraph 24, APAG, Sonderprüfungen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, APAG, Inspektionen gemäß Paragraph 43, APAG oder Untersuchungen gemäß Paragraph 61, APAG festgestellt werden, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unter Beischluss des bezughabenden Auszugs des jeweiligen Berichts schriftlich mitzuteilen.