Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101,

Inkrafttretensdatum

22.07.2020

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Aufsicht

Paragraph 101,

  1. Absatz einsDie Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes obliegt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer 4, Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist zuständige Behörde im Sinne des Artikel 48, der Geldwäsche-RL. Die Aufsicht umfasst die risikobasierte Prüfung der Vorkehrungen, die ein Berufsberechtigter zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes in seinem Betrieb getroffen hat, einschließlich einer Nachschau beim Berufsberechtigten.
  2. Absatz 2Der Aufsicht nach den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegen alle Berufsberechtigten, die ihren Beruf selbständig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausüben. Berufsberechtigte, deren Befugnis gemäß Paragraph 85, ruht, unterliegen nicht der Aufsicht.
  3. Absatz 3Die der Aufsicht unterliegenden Berufsberechtigten haben der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die in Hinblick auf die Vorkehrungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten von Bedeutung sind. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann, auch anlassunabhängig, prüfen, ob entsprechende Vorkehrungen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den Bestimmungen dieses Abschnittes vorgesehen sind und eingehalten werden. Die mit der Prüfung befassten Personen sind berechtigt, die Geschäftsräume der Berufsberechtigten zu betreten. Innerhalb der üblichen Geschäftszeiten ist diesen für Zwecke einer Nachschau Zutritt zu gewähren.
  4. Absatz 4Alle im Rahmen der Aufsicht erforderlichen Entscheidungen sind vom Ausschuss für die Aufsicht gemäß Paragraph 159, Absatz 4, zu treffen.
  5. Absatz 5Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Geldwäschemeldestelle umgehend zu unterrichten, wenn sie im Rahmen von Prüfungen von Berufsberechtigten gemäß Paragraph 102, oder bei anderen Gelegenheiten Tatsachen aufdecken, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten.
  6. Absatz 6Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jährlich einen Bericht mit Informationen über Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrungs- und Aufzeichnungsverpflichtungen und interne Kontrollen bei den Berufsberechtigten, verhängte Maßnahmen-Sanktionen gemäß Paragraph 105,, die Anzahl der erhaltenen Berichte über Verstöße im Wege des Hinweisgebersystems gemäß Paragraph 100, Absatz eins, sowie die Anzahl und Beschreibung der Maßnahmen gemäß Paragraph 102, zu veröffentlichen. Für Zwecke der Erstellung dieses Berichts hat die Abschlussprüferaufsichtsbehörde der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die erforderlichen Informationen über die gemäß Paragraph 102, Absatz 4, von Prüfungen gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer eins, ausgenommenen Berufsberechtigten zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40224689