(6)Absatz 6Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jährlich einen Bericht mit Informationen über Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrungs- und Aufzeichnungsverpflichtungen und interne Kontrollen bei den Berufsberechtigten, verhängte Maßnahmen-Sanktionen gemäß § 105, die Anzahl der erhaltenen Berichte über Verstöße im Wege des Hinweisgebersystems gemäß § 100 Abs. 1 sowie die Anzahl und Beschreibung der Maßnahmen gemäß § 102 zu veröffentlichen. Für Zwecke der Erstellung dieses Berichts hat die Abschlussprüferaufsichtsbehörde der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die erforderlichen Informationen über die gemäß § 102 Abs. 4 von Prüfungen gemäß § 102 Abs. 1 Z 1 ausgenommenen Berufsberechtigten zu übermitteln.Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jährlich einen Bericht mit Informationen über Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrungs- und Aufzeichnungsverpflichtungen und interne Kontrollen bei den Berufsberechtigten, verhängte Maßnahmen-Sanktionen gemäß Paragraph 105,, die Anzahl der erhaltenen Berichte über Verstöße im Wege des Hinweisgebersystems gemäß Paragraph 100, Absatz eins, sowie die Anzahl und Beschreibung der Maßnahmen gemäß Paragraph 102, zu veröffentlichen. Für Zwecke der Erstellung dieses Berichts hat die Abschlussprüferaufsichtsbehörde der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die erforderlichen Informationen über die gemäß Paragraph 102, Absatz 4, von Prüfungen gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer eins, ausgenommenen Berufsberechtigten zu übermitteln.