Absatz einsBerufsberechtigte müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geeignete Maßnahmen treffen, die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit stehen. Sie haben auf risikobasierter Basis insbesondere
- Ziffer einsangemessene und geeignete Strategien und Verfahren einzuführen für:
- Litera aDie Einhaltung der Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern, wobei auch dies Maßnahmen beinhaltet, in Bezug auf neue Produkte, Praktiken und Technologien, zum Ausgleich der damit im Zusammenhang stehenden Risiken,
- Litera bVerdachtsmeldungen,
- Litera cdie Aufbewahrung von Aufzeichnungen,
- Litera ddie Risikobewertung und das Risikomanagement in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen und
- Litera egeeignete Kontroll- und Informationssysteme in ihren Kanzleien sowie
- Ziffer 2das in ihrer Kanzlei befasste Personal
- Litera abereits bei Einstellung einer Überprüfung im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterziehen,
- Litera bmit den Bestimmungen, die der Verhinderung und der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dienen, nachweislich vertraut zu machen und
- Litera cin besonderen Fortbildungsprogrammen zu schulen.