Absatz einsIn folgenden Fällen müssen die Berufsberechtigten verstärkte Sorgfaltspflichten zur angemessenen Steuerung und Minderung der Risiken anwenden:
- Ziffer einsBei allen komplexen oder ungewöhnlich großen Transaktionen oder ungewöhnlichen Transaktionsmustern oder Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck,
- Ziffer 2bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko gemäß der Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675, ABl. Nr. L 254 vom 20.9.2016 Sitzung 1, beteiligt sind,
- Ziffer 3in allen von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Absatz 4, festgelegten Fällen,
- Ziffer 4bei Transaktionen mit oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen, ihren Familienangehörigen und politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehenden Personen, und
- Ziffer 5in anderen Fällen mit höheren Risiken, die der Berufsberechtigte ermittelt hat.