Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87,

Inkrafttretensdatum

22.07.2020

Außerkrafttretensdatum

13.12.2024

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

2. Abschnitt
Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Allgemeines – Begriffsbestimmungen

Paragraph 87,

  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes setzen für den Bereich der Wirtschaftstreuhandberufe die Geldwäsche-RL um.
  2. Absatz 2Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet
    1. Ziffer eins
      „Geldwäsche“ die folgenden Handlungen, wenn sie vorsätzlich begangen werden:
      1. Litera a
        der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Vermögensgegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung von Personen, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt sind, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen oder
      2. Litera b
        die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Vermögensgegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen oder
      3. Litera c
        der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn dem Betreffenden bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände bekannt war, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen oder
      4. Litera d
        die Beteiligung an einer der unter den Buchstaben a, b und c aufgeführten Handlungen, Zusammenschlüsse zur Ausführung einer solchen Handlung, Versuche einer solchen Handlung, Beihilfe, Anstiftung oder Beratung zur Ausführung einer solchen Handlung oder Erleichterung ihrer Ausführung,
    2. Ziffer 2
      „Kriminelle Tätigkeit“ jede Form der strafbaren Beteiligung an der Begehung der folgenden Straftaten, unabhängig davon, ob ihr Tatort gemäß Paragraph 67, Absatz 2, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, innerhalb oder außerhalb Österreichs liegt:
      1. Litera a
        Urkundenfälschung gemäß Paragraph 223, StGB mit dem Ziel, eine terroristische Straftat gemäß Paragraph 278 c, StGB zu begehen oder sich an einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu beteiligen,
      2. Litera b
        gerichtlich strafbare Handlungen nach den Paragraphen 27, oder 30 des Suchtmittelgesetzes (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, und
      3. Litera c
        alle Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr belegt werden können, jedoch in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Finanzvergehen im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern nach österreichischem Recht nur nach der Maßgabe, dass eine solche Freiheitsstrafe nach den Paragraphen 33,, 35 und 37 FinStrG bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung (§38a FinStrG) verhängt werden kann, sowie Finanzvergehen nach Paragraphen 39 und 40 FinStrG.
    3. Ziffer 3
      „Vermögensgegenstand“ Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder – einschließlich elektronischer oder digitaler – Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen; dazu zählen auch unkörperliche Spekulationsobjekte wie Einheiten virtueller Währungen und die auf diese entfallenden Wertzuwächse, nicht aber bloße Ersparnisse wie etwa nicht eingetretene Wertverluste, Forderungsverzichte oder ersparte Aus- oder Abgaben,
    4. Ziffer 4
      „Stammen“, dass der Täter der strafbaren Handlung den Vermögensgegenstand durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögensgegenstandes verkörpert,
    5. Ziffer 5
      „Terrorismusfinanzierung“ die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel, gleichviel auf welche Weise, unmittelbar oder mittelbar, mit dem Vorsatz, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden, eine der folgenden Straftaten zu begehen:
      1. Litera a
        Terroristische Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB,
      2. Litera b
        Terroristische Straftaten gemäß Paragraph 278 c, StGB,
      3. Litera c
        Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB,
      4. Litera d
        Ausbildung für terroristische Zwecke gemäß Paragraph 278 e, StGB,
      5. Litera e
        Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Paragraph 278 f, StGB,
      6. Litera f
        Schwerer Diebstahl gemäß Paragraph 128, StGB mit dem Ziel, eine terroristische Straftat gemäß Paragraph 278 c, StGB zu begehen,
      7. Litera g
        Erpressung gemäß Paragraph 144, StGB oder schwere Erpressung gemäß Paragraph 145, StGB mit dem Ziel, eine terroristische Straftat gemäß Paragraph 278 c, StGB zu begehen,
      8. Litera h
        Urkundenfälschung gemäß Paragraph 223, StGB oder Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraph 224, StGB mit dem Ziel, eine terroristische Straftat gemäß Paragraph 278 c, StGB zu begehen oder sich an einer terroristischen Vereinigung zu beteiligen gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB,
    6. Ziffer 6
      „Finanzielle Mittel“ Bar- und Buchgeld sowie Einheiten virtueller Währungen, ungeachtet der Herkunft aus legalen oder illegalen Quellen,
    7. Ziffer 7
      „Verdacht“ einen begründeten Verdacht, die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines bestimmten Sachverhalts, die sich aufgrund der Kenntnis darauf hinweisender Tatsachen ergibt. Diese Annahme hat über eine bloße Vermutung hinauszugehen,
    8. Ziffer 8
      „Geschäftsbeziehung“ jedes Handeln eines Berufsberechtigten in Ausübung seines Berufes für Dritte, wenn über eine kostenlose Erstberatung hinaus weitere Dienste oder Aufträge erfolgen und bei deren Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von einer gewissen Dauer sein soll,
    9. Ziffer 9
      „Transaktion“ einen Vorgang, der auf den Übergang von Werten von der Einflusssphäre des Auftraggebers in jene einer anderen Person abzielt,
    10. Ziffer 10
      „gelegentliche Transaktion“ Transaktion außerhalb einer Geschäftsbeziehung, die sich auf 15 000 EUR oder mehr beläuft, und zwar unabhängig davon, ob diese Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird,
    11. Ziffer 11
      „Geldwäschemeldestelle“ die Meldestelle für die Abgabe einer Geldwäscheverdachtsmeldung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,,
    12. Ziffer 12
      „Auftraggeber“ eine Person, die einen Berufsberechtigten rechtswirksam einen Auftrag erteilt hat und dieser Auftrag vom Berufsberechtigten verbindlich angenommen wurde,
    13. Ziffer 13
      “Führungsebene“ Führungskräfte oder Mitarbeiter mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für den Berufsberechtigten in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen, und ausreichendem Dienstalter, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können, wobei es sich nicht in jedem Fall um ein Mitglied der gesetzlichen Vertretung des Berufsberechtigten handeln muss,
    14. Ziffer 14
      „Politisch exponierte Person“ eine natürliche Person, die wichtige öffentliche Ämter ausübt oder ausgeübt hat; hierzu zählen insbesondere
      1. Litera a
        Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre,
      2. Litera b
        Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane,
      3. Litera c
        Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien,
      4. Litera d
        Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann,
      5. Litera e
        Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken,
      6. Litera f
        Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte,
      7. Litera g
        Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen und
      8. Litera h
        Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder eine vergleichbare Funktion bei internationalen Organisationen,
      Keine der unter a bis h genannten öffentlichen Funktionen umfasst Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges,
    15. Ziffer 15
      „Familienmitglieder“ insbesondere:
      1. Litera a
        den Ehepartner einer politisch exponierten Person oder eine dem Ehepartner einer politisch exponierten Person gleichgestellte Person,
      2. Litera b
        die Kinder einer politisch exponierten Person und deren Ehepartner oder dem Ehepartner gleichgestellte Personen und
      3. Litera c
        die Eltern einer politisch exponierten Person,
    16. Ziffer 16
      „bekanntermaßen nahestehende Personen“
      1. Litera a
        natürliche Personen, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer solchen politisch exponierten Person unterhalten und
      2. Litera b
        natürliche Personen, die alleinige wirtschaftliche Eigentümer einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung sind, welche bekanntermaßen de facto zu Gunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde,
    17. Ziffer 17
      „Gruppe“ eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22, der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 Sitzung 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 Sitzung 86, („Konzernaufstellungspflicht“) verbunden sind,
    18. Ziffer 18
      „wirtschaftlicher Eigentümer“
      1. Litera a
        einen wirtschaftlichen Eigentümer in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 2, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, mit der Maßgabe, dass unter Rechtsträgern auch ausländische Gesellschaften, sonstige juristische Personen sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, die den in Paragraph eins, Absatz 2, WiEReG genannten vergleichbar sind und dass Paragraph 2, Ziffer eins, WiEReG
        1. Sub-Litera, a, a
          auf börsennotierte Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, sowie
        2. Sub-Litera, b, b
          auf börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Unionsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind,
        nicht anzuwenden ist, und
      2. Litera b
        eine natürliche Person, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird, und
    19. Ziffer 19
      „virtuelle Währungen“ eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.

Schlagworte

Ausgabe, Bargeld, Verwaltungsorgan, Leitungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2024

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40224679