Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

22.07.2020

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Anspruch auf öffentliche Bestellung

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Natürliche Personen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen, haben Anspruch auf öffentliche Bestellung.
  2. Absatz 2,Vor der öffentlichen Bestellung darf ein Wirtschaftstreuhandberuf nicht selbständig ausgeübt werden.
  3. Absatz 3,Sind bei natürlichen Personen seit Ablegung der Fachprüfung mehr als sieben Jahre vergangen, so hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung des mündlichen Prüfungsteiles abhängig zu machen, wenn der Bestellungswerber in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren keine Paragraph 71, Absatz 3, entsprechende Fortbildung nachgewiesen werden kann.
  4. Absatz 4,Ist bei einer natürlichen Person die Berufsberechtigung erloschen und wird die öffentliche Bestellung neuerlich beantragt, so ist neben den allgemeinen Bestellungsvoraussetzungen auch die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren Voraussetzung. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung des mündlichen Prüfungsteiles abhängig zu machen, wenn seit dem Erlöschen der Berufsberechtigung mehr als sieben Jahre vergangen sind und der Bestellungswerber in diesem Zeitraum nicht überwiegend facheinschlägig tätig war. Ein dem Erlöschen der Berufsberechtigung unmittelbar vorausgehendes Ruhen der Befugnis ist diesem Zeitraum hinzuzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40224674