Absatz eins,Der Fonds hat weiters folgende Aufgaben:
- Ziffer einsDie Verwertung der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 1998,, übereigneten Kunstgegenstände;
- Ziffer 2die Erbringung von Leistungen aus dem Verwertungserlös gem. Ziffer eins, an natürliche Personen, die als Folge von direkt gegen sie gerichteter nationalsozialistischer Verfolgung Schaden an Gesundheit oder Verlust von Freiheit, Vermögen oder Einkommen erlitten haben, sofern sie aus Österreich stammen oder vertrieben wurden oder einen vergleichbaren Bezug zu Österreich haben;
- Ziffer 3die Erbringung von Leistungen aus Geldmitteln gemäß dem Bundesgesetz betreffend Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 1998,, an Personen im Sinne der Ziffer 2,;
- Ziffer 4die Besorgung der administrativen Aufgaben des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2010,;
- Ziffer 5die Dotierung der Stiftung Auschwitz-Birkenau und die Sanierung des für die österreichische Ausstellung bestimmten Pavillons der Gedenkstätte Auschwitz-Birkenau (Paragraph 2 c,), die Koordinierung der Neugestaltung dieser Ausstellung, die Gewährleistung ihres Betriebs sowie die Verwaltung der bisherigen Ausstellung. Der Bund leistet dem Fonds die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche administrative Unterstützung;
- Ziffer 6die Unterstützung und Beratung für Opfer des Nationalsozialismus (insbesondere Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins,) und ihre Angehörigen;
- Ziffer 7die Förderung und Verbreitung von Wissen um den Nationalsozialismus, seine Folgen und das Schicksal seiner Opfer sowie die Wahrung des Andenkens an die Opfer, insbesondere durch
- Litera adie geordnete Erfassung und Bewahrung der von Nationalfonds und Allgemeinem Entschädigungsfonds erstellten Verfahrens- und Verfolgungsdokumentation;
- Litera bdie Sammlung, wissenschaftliche Erforschung und Dokumentation von lebensgeschichtlichen Zeugnissen von Opfern des Nationalsozialismus;
- Litera cdie Bereitstellung und Vermittlung von Informationen zu Nationalsozialismus und Entschädigungs- und Restitutionsmaßnahmen für die Öffentlichkeit und die Erleichterung des Zuganges zu den betreffenden Materialien;
- Litera ddie Beantwortung von Anfragen in Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus und dessen Folgen in Österreich;
- Litera edie Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen, Gedenk- und Forschungseinrichtungen;
- Ziffer 8die Verleihung des Simon-Wiesenthal-Preises (Paragraph 2 e,);
- Ziffer 9Tätigkeiten im Zuge der Instandhaltung der Shoah Namensmauern Gedenkstätte sowie damit zusammenhängende administrative Aufgaben, soweit sie nicht von der Stadt Wien wahrzunehmen sind.