Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

22.07.2020

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

6. Hauptstück
Verwaltungsübertretungen

Strafbestimmungen

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Eine mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      eine der in Paragraphen 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten selbständig ausübt oder anbietet, ohne die dafür erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
    2. Ziffer 2
      der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Paragraph 39,, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder
    Anmerkung, Ziffer 3, wurde nicht vergeben)
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2017,)
    1. Ziffer 5
      der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, zuwiderhandelt oder
    2. Ziffer 6
      den Informationspflichten gemäß Paragraph 71, Absatz 4, nicht oder nicht vollständig nachkommt.
  2. Absatz 2,Wer es entgegen der Bestimmung des Paragraph 49, unterlässt, die Behörde umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben, begeht eine mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.
  3. Absatz 3,Wer die Verpflichtung zum Nachweis der Fortbildungspflicht gemäß Paragraph 33, Absatz 3, wiederholt verletzt, begeht eine mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.
  4. Absatz 4,In Angelegenheiten des Absatz eins bis 3 sind die Bezirksverwaltungsbehörden Strafbehörden.

Anmerkung

Zu Absatz 2 :, Die Bestimmungen zu den Meldepflichten (früher Paragraph 49,) sind seit 16.9.2017 in Paragraph 52 a, geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40224625