Absatz eins,Eine mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
- Ziffer einseine der in Paragraphen 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten selbständig ausübt oder anbietet, ohne die dafür erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
- Ziffer 2der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Paragraph 39,, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder
Anmerkung, Ziffer 3, wurde nicht vergeben)
Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2017,)
- Ziffer 5der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, zuwiderhandelt oder
- Ziffer 6den Informationspflichten gemäß Paragraph 71, Absatz 4, nicht oder nicht vollständig nachkommt.