Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52 i

Inkrafttretensdatum

22.07.2020

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Risikobasierter Ansatz der Aufsicht

Paragraph 52 i,

  1. Absatz eins,Prüfungen gemäß Paragraph 52 g, haben nach einem risikobasierten Ansatz zu erfolgen. Die Häufigkeit und Intensität der Prüfungen hat sich am jeweiligen Risikoprofil der Berufsberechtigten sowie an bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Österreich zu orientieren. Dabei sind den Berufsberechtigten zustehende Ermessensspielräume und die auf diesen basierenden Risikobewertungen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie die Geldwäschemeldestelle sind verpflichtet, der Behörde die erforderlichen Informationen zu bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Österreich zur Verfügung zu stellen und ein klares Verständnis über die vorhandenen Risiken zu vermitteln. Die Behörde hat, wenn sie Informationen von der Geldwäschemeldestelle im Wege der Amtshilfe oder des Informationsaustausches erhält, der Geldwäschemeldestelle eine Rückmeldung über die Verwendung dieser Informationen und die Ergebnisse der auf Grundlage der bereitgestellten Informationen durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen zu geben.
  3. Absatz 3,Die der Aufsicht nach diesem Abschnitt unterliegenden Berufsberechtigten sind verpflichtet, der Behörde auf Aufforderung die Bewertung ihres Risikos im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 44, zu übermitteln. Eine neuerliche Bewertung hat in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse zu erfolgen. Als wichtige Ereignisse gelten insbesondere Änderungen in der Zusammensetzung der Geschäftsführung und Vertretung nach außen von Gesellschaften oder in der Geschäftstätigkeit des Berufsberechtigten.
  4. Absatz 4,Zur Durchführung der risikobasierten Aufsicht hat die Behörde durch Verordnung Parameter festzulegen. Die der Aufsicht unterliegenden Berufsberechtigten sind verpflichtet, der Behörde die in diesem Zusammenhang erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei der Durchführung der Aufsicht auf Basis des risikobasierten Ansatzes sind von Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 48, Absatz 10, der Geldwäsche-RL veröffentlichten Leitlinien zur risikobasierten Aufsicht zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40224623