Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52 g

Inkrafttretensdatum

22.07.2020

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Prüfungen

Paragraph 52 g,

  1. Absatz eins,Die Behörde kann Prüfungen der Vorkehrungen zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes bei Berufsberechtigten vornehmen:
    1. Ziffer eins
      Anlassunabhängig nach einem risikobasierten Ansatz oder
    2. Ziffer 2
      anlassbezogen, insbesondere bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit der Berufsberechtigten.
  2. Absatz 2,Eine Prüfung der Vorkehrungen kann erfolgen durch:
    1. Ziffer eins
      Eine Bewertung anhand von durch den Betrieb des Berufsberechtigten zur Verfügung gestellten Unterlagen und
    2. Ziffer 2
      eine Nachschau im Betrieb des Berufsberechtigten einschließlich einer stichprobenmäßigen Nachschau in Auftragsunterlagen.
  3. Absatz 3,Eine Nachschau im Betrieb eines Berufsberechtigten hat durch Experten gemäß Paragraph 52 h, zu erfolgen. Bei der Auswahl des für eine Nachschau zuständigen Experten sind die beruflichen Befangenheitsbestimmungen zu beachten. Wechselseitige Nachschauen sind unzulässig. Eine Nachschau ist dem Berufsberechtigten zumindest eine Woche im Vorhinein schriftlich anzukündigen. Nach erfolgter Nachschau hat der Experte einen Bericht zu erstellen und diesen mit einer abschließenden Beurteilung zu versehen. Der Bericht ist der Behörde zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Kosten einer Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, insbesondere die Entlohnung des Experten gemäß Paragraph 52 h, Absatz 4,, sind vom geprüften Berufsberechtigten zu tragen. Die Kosten einer Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, können dem geprüften Berufsberechtigten ganz oder teilweise übertragen werden. Nähere Bestimmungen dazu hat die Geschäftsordnung zu treffen.
  5. Absatz 5,Unterliegt ein gemäß Paragraph 52 f, Absatz 2, der Aufsicht unterliegender Berufsangehöriger aufgrund anderer Berufsberechtigungen Präventionspflichten zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die den Anforderungen der Geldwäsche-RL entsprechen und deren Einhaltung einer dieser Richtlinie entsprechenden Aufsicht einer anderen Behörde unterliegt, sind Ergebnisse von aufsichtsrechtlichen Prüfungen dieser Behörden bei der Durchführung von Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung von Paragraph 52 i, Absatz eins, kann von der Fortsetzung einer Prüfung nach Absatz eins, Ziffer eins, abgesehen werden, sofern diese unter Zugrundelegung des jeweiligen Risikos nicht erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40224622