Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2020,
BG
Paragraph 52 f
22.07.2020
BiBuG 2014
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Paragraph 52 f, (1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes obliegt der Wirtschaftskammer Österreich. Die Wirtschaftskammer Österreich ist zuständige Behörde im Sinne des Artikel 48, der Geldwäsche-RL. Die Aufsicht umfasst die risikobasierte Prüfung der Vorkehrungen, die ein Berufsberechtigter zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes in seinem Betrieb getroffen hat, einschließlich einer Nachschau beim Berufsberechtigten.
22.07.2020
20008571
NOR40224621