Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

22.07.2020

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Ausführung durch Dritte

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Hinsichtlich der in Paragraph 46, Ziffer eins bis 3 aufgezählten Sorgfaltspflichten kann für die Erfüllung dieser Pflichten auf Dritte zurückgegriffen werden. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei jenem Berufsberechtigten, der auf einen oder mehrere Dritte zurückgreift. Der Berufsberechtigte hat die erforderlichen Informationen zur Erfüllung der nach Paragraph 46, Ziffer eins bis 3 normierten Sorgfaltspflichten einzuholen und unter Anwendung angemessener Schritte dafür zu sorgen, dass der Dritte auf Ersuchen umgehend Kopien der maßgeblichen Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Auftraggebers oder des wirtschaftlichen Eigentümers einschließlich Informationen, soweit verfügbar, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt , L 257 vom 28.08.2014, S. 73, oder mittels anderer regulierter, anerkannter, gebilligter oder akzeptierter sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg eingeholt wurden, vorlegt.
  2. Absatz 2,Um auf eine Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte zurückgreifen zu können, haben diese folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie sind Verpflichtete im Sinne des Artikel 2, der Geldwäsche-RL und
    2. Ziffer 2
      sie unterliegen Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten sowie einer Aufsicht, die der Geldwäsche-RL entsprechen.
  3. Absatz 3,Bei Dritten, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU haben, gelten die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2, als erfüllt. Dritte mit Sitz in Ländern mit hohem Risiko erfüllen die Voraussetzungen nicht, es sei denn, es handelt sich dabei um Zweigstellen oder mehrheitlich im Besitz der Berufsberechtigten befindliche Tochterunternehmen, wenn sich diese uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Paragraph 52 d, halten.
  4. Absatz 4,Den Anforderungen gemäß Absatz eins und 2 ist bei Anwendung von gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Paragraph 52 d, entsprochen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Berufsberechtigte Informationen eines Dritten heranzieht, der derselben Gruppe angehört,
    2. Ziffer 2
      die in dieser Gruppe angewandten Sorgfaltspflichten, Aufbewahrungsvorschriften und Programme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit der Geldwäsche-RL oder gleichwertigen Vorschriften in Einklang stehen und
    3. Ziffer 3
      die effektive Umsetzung der unter Ziffer 2, genannten Anforderungen auf Gruppenebene von der Behörde oder einer zuständigen Behörde des Drittlandes beaufsichtigt wird.

Schlagworte

Sorgfaltspflicht

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40224616