Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

22.07.2020

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

3. Hauptstück
Gesellschaften

1. Abschnitt
Gesellschaften

Voraussetzungen

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Für Gesellschaften gelten, soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, die auf Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194.
  2. Absatz 2,Allgemeine Voraussetzung für die Anerkennung von Gesellschaften ist jedenfalls eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
  3. Absatz 3,Gewerberechtliche Geschäftsführer haben zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und
    2. Ziffer 2
      die erfolgreich abgelegte Fachprüfung gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3, welche den gesamten Berechtigungsumfang der Gesellschaft umfasst.
  4. Absatz 4,Scheidet der Geschäftsführer aus, so ist längstens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ein neuer Geschäftsführer zu bestellen, widrigenfalls die Anerkennung von der Behörde zu widerrufen ist. Die Frist verkürzt sich auf zwei Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers die selbstständige Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt wurde.
  5. Absatz 5,Die vertretungsbefugten Organe der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft haben die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Behörde unverzüglich längstens aber innerhalb eines Monats, anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40224609