Elektrotechnikverordnung 2020
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2020,
römisch fünf
Paragraph 7
09.07.2020
ETV 2020
95/01 Elektrotechnik
Bei Vermietung einer Wohnung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 12. November 1981 über das Mietrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, ist sicherzustellen, dass die elektrische Anlage der Wohnung den Bestimmungen des ETG 1992 entspricht; bei Anlagen, die in Steckdosenstromkreisen über keinen zusätzlichen Schutz (Zusatzschutz) gemäß Paragraph 2, Absatz 2, verfügen, ist, unbeschadet des vorhandenen Anlagenzustandes, der Schutz von Personen in der elektrischen Anlage durch den Einbau mindestens eines Fehlerstrom-Schutzschalters mit einem Nennfehlerstrom von nicht mehr als 30 mA unmittelbar vor den in der Wohnung befindlichen Leitungsschutzeinrichtungen, sicherzustellen. Liegt hierüber keine geeignete Dokumentation vor, so kann die Mieterin bzw. der Mieter der Wohnung nicht davon ausgehen, dass die elektrische Anlage diesen Anforderungen entspricht.
14.07.2020
20011222
NOR40224502