Kurztitel

Elektrotechnikverordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

09.07.2020

Abkürzung

ETV 2020

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In Anhang römisch eins gelistete rein österreichische elektrotechnische Normen und elektrotechnische Referenzdokumente werden für verbindlich erklärt. Davon nicht umfasst sind darin enthaltene Rechtsbelehrungen, Verweise auf andere Regelwerke, Einleitungen, Fußnoten, Anmerkungen sowie informative Anhänge.
  2. Absatz 2,In Anhang römisch zwei werden nicht verbindliche Bestimmungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ETG 1992 für die Elektrotechnik kundgemacht, bei deren Anwendung die Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins und 2 ETG 1992 als erfüllt angesehen werden. Sie werden im Folgenden als „kundgemachte elektrotechnische Normen“ bezeichnet.
  3. Absatz 3,Die Elektrotechnische Normungsorganisation ist der Österreichische Verband für Elektrotechnik. Die von ihm gewählte Kurzbezeichnung für nationale elektrotechnische Normen lautet OVE. Die gemäß Absatz 2, kundgemachten elektrotechnischen Normen sind beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik, 1010 Wien, Eschenbachgasse 9, https://www.ove.at/webshop, erhältlich.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20011222

Dokumentnummer

NOR40224498