Die Ehegatten der Angestellten von OFID und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, dass sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Artikel 27 ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Definition „Angestellter von OFID“ gemäß Artikel 1 Unterabschnitt (k) berücksichtigt die besonderen Strukturen von OFID. Diese oben angeführten Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet.