Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2020,

Typ

Vertrag – OPEC

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26,

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 26

Österreichische Staatsbürger und Staatenlose

Alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatenlosen mit ständigem Aufenthalt in Österreich, die von OFID beschäftigt werden, genießen die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die im Rahmen dieses Abkommens gewährt werden nur soweit, als sie den von der Regierung anerkannten Regeln des Völkerrechts entsprechen, und nach folgender Maßgabe:

  1. Absatz a
    Angestellte von OFID, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, genießen nur die Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in Bezug auf die von ihnen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle in ihrer dienstlichen Eigenschaft gesetzten Handlungen.
  2. Absatz b
    Artikel 17 und Artikel 22 Absatz (1) Unterabschnitt (l) gilt nicht für Angestellte von OFID, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind.
  3. Absatz c
    Artikel 22 Absatz (1) Unterabschnitt (d) und Artikel 22 Absatz (1) Unterabschnitt (o) (iii) gelten jedenfalls für Angestellte von OFID, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

10000743

Dokumentnummer

NOR40224415