Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1982 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 94/2020Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2020,
Text
Artikel 26
Österreichische Staatsbürger und Staatenlose
Alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatenlosen mit ständigem Aufenthalt in Österreich, die von OFID beschäftigt werden, genießen die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die im Rahmen dieses Abkommens gewährt werden nur soweit, als sie den von der Regierung anerkannten Regeln des Völkerrechts entsprechen, und nach folgender Maßgabe:
Angestellte von OFID, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, genießen nur die Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in Bezug auf die von ihnen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle in ihrer dienstlichen Eigenschaft gesetzten Handlungen.
Artikel 17 und Artikel 22 Absatz (1) Unterabschnitt (l) gilt nicht für Angestellte von OFID, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind.
Artikel 22 Absatz (1) Unterabschnitt (d) und Artikel 22 Absatz (1) Unterabschnitt (o) (iii) gelten jedenfalls für Angestellte von OFID, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind.