Absatz einsOFID kann, ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, für offizielle Zwecke unbehindert:
- Litera ajegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege erwerben, besitzen und über sie verfügen;
- Litera büber Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;
- Absatz cKapitalien, Wertpapiere und Gold auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und darüber verfügen;
- Absatz dihre Kapitalien, Wertpapiere, Gold und Zahlungsmittel in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich, in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich transferieren;
- Absatz ealle Vorhaben durchführen, die mit seiner Tätigkeit gemäß des OFID-Gründungsabkommens in Verbindung stehen, einschließlich aber nichtbeschränkt auf: Beschaffung neuer Finanzmittel durch die Nutzung seiner Kreditfähigkeit, Vorhaben des privaten Sektors und Handelsfinanzierungsaktivitäten.