(2)Absatz 2Sofern die Regierung aus wichtigen verwaltungsmäßigen Erwägungen außerstande sein sollte, OFID Befreiungen von indirekten Steuern zu gewähren, die einen Teil der Kosten der Waren und Dienstleistungen darstellen, die von OFID gekauft bzw. für ihn erbracht wurden, Miet- und Pachtzinse eingeschlossen, wird die Regierung OFID für solche Steuern durch Bezahlung von Pauschalbeträgen, die von der Regierung und von OFID einvernehmlich festgelegt werden, von Zeit zu Zeit Rückerstattung leisten. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß OFID in bezug auf kleinere Käufe keine Rückerstattung fordern wird. In bezug auf diese Steuern wird OFID jederzeit zumindest die gleichen Befreiungen und Erleichterungen genießen, die der österreichischen staatlichen Verwaltung oder den bei der Republik Österreich beglaubigten Leitern diplomatischer Vertretungen gewährt werden, je nachdem, welche günstiger sind. Es besteht jedoch weiters Einverständnis darüber, daß OFID nicht Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen.