Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2020,

Typ

Vertrag – OPEC

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12,

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 12

Steuerfreiheit

  1. Absatz einsOFID, seine Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind von jeder Form von Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des von OFID in Bestand genommenen Eigentums.
  2. Absatz 2Sofern die Regierung aus wichtigen verwaltungsmäßigen Erwägungen außerstande sein sollte, OFID Befreiungen von indirekten Steuern zu gewähren, die einen Teil der Kosten der Waren und Dienstleistungen darstellen, die von OFID gekauft bzw. für ihn erbracht wurden, Miet- und Pachtzinse eingeschlossen, wird die Regierung OFID für solche Steuern durch Bezahlung von Pauschalbeträgen, die von der Regierung und von OFID einvernehmlich festgelegt werden, von Zeit zu Zeit Rückerstattung leisten. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß OFID in bezug auf kleinere Käufe keine Rückerstattung fordern wird. In bezug auf diese Steuern wird OFID jederzeit zumindest die gleichen Befreiungen und Erleichterungen genießen, die der österreichischen staatlichen Verwaltung oder den bei der Republik Österreich beglaubigten Leitern diplomatischer Vertretungen gewährt werden, je nachdem, welche günstiger sind. Es besteht jedoch weiters Einverständnis darüber, daß OFID nicht Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen.
  3. Absatz 3Alle Darlehen, Zuwendungen, Ankäufe und Transfers von Zahlungsmitteln oder anderen Finanzpapieren, Einlagen, Kapitalanlagen und alle anderen Rechtsgeschäfte, an denen OFID beteiligt ist, sowie alle Urkunden über solche Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.
  4. Absatz 4Gegenstände, die von OFID für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und anderen Abgaben, von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.
  5. Absatz 5OFID ist hinsichtlich der Einfuhr von Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie für seinen amtlichen Gebrauch benötigt werden, von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, Verboten und Beschränkungen befreit.
  6. Absatz 6Die Regierung wird über Ersuchen Zuteilungen von Benzin und anderen Treibstoffen und Schmierölen für jeden derartigen von OFID betriebenen Wagen in den Mengen vornehmen, die für dessen Betrieb erforderlich sind, und zwar zu jenen Sondersätzen, die für diplomatische Vertretungen in der Republik Österreich gelten.
  7. Absatz 7Die gemäß den Absätzen 4 und 5 eingeführten oder gemäß Absatz 6 von der Regierung bezogenen Gegenstände dürfen von OFID in der Republik Österreich innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb nicht verkauft werden, außer es wurde mit der Regierung etwas anderes vereinbart.
  8. Absatz 8Über die in Absatz (7) erwähnten Gegenstände darf abgabenfrei nur zugunsten internationaler Organisationen mit vergleichbaren Privilegien oderwohltätiger Organisationen verfügt werden.
  9. Absatz 9OFID ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mitgleichartigen Funktionen befreit.

Schlagworte

Ausfuhrbeschränkung, Beurkundungsgebühr, Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

10000743

Dokumentnummer

NOR40224401