Kurztitel

Telekom-Netzsicherheitsverordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

04.07.2020

Abkürzung

TK-NSiV 2020

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Zweck und Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Mit dieser Verordnung werden Informationspflichten von Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste bei Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, die zu beträchtlichen Auswirkungen auf den Netzbetrieb oder die Dienstebereitstellung geführt haben, sowie das Vorgehen der Regulierungsbehörde bei derartigen Sicherheitsvorfällen festgelegt. Überdies werden Rahmenbedingungen einer Erstattung von Mitteilungen in Bezug auf Sicherheitsvorfälle ohne beträchtliche Auswirkungen auf Netzbetrieb oder Dienstebereitstellung geschaffen.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus werden Anforderungen an die von Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste zur Gewährleistung einer angemessenen Beherrschung der Risiken für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste und Aufrechterhaltung des diesbezüglich geeigneten Sicherheitsniveaus zu ergreifenden Mindestsicherheitsmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit von 5G-Netzen festgelegt.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung gilt für alle im Bundesgebiet betriebenen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze mit Ausnahme von Rundfunknetzen und für alle im Bundesgebiet öffentlich angebotenen elektronischen Kommunikationsdienste mit Ausnahme von Übertragungsdiensten in Rundfunknetzen.

Schlagworte

Kommunikationsdienst

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2020

Gesetzesnummer

20011212

Dokumentnummer

NOR40224364