Kurztitel

Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

03.07.2020

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Aufgaben

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dem Sicherheitsakademiebeirat (im folgenden ,,Beirat”) obliegt die Beratung des Direktors der Sicherheitsakademie (im folgenden ,,Direktor”).
  2. Absatz 2,Der Beirat kann Empfehlungen hinsichtlich folgender Gegenstände erstatten:
    1. Ziffer eins
      der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von Lehrgängen;
    2. Ziffer 2
      der Einführung neuer Lehrgänge;
    3. Ziffer 3
      der Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren Zeitraum;
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen zur Sicherstellung der einheitlichen Beurteilung von Prüfungsleistungen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat den Beirat in folgenden Angelegenheiten zu hören:
    1. Ziffer eins
      bei der Bestellung und Abberufung des Direktors und dessen Vertreters sowie der Leitung einer Untergliederung der Sicherheitsakademie;
    2. Ziffer 2
      bei der Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 11, Absatz 2 und 4 SPG.
  4. Absatz 4,Der Direktor hat den Beirat in folgenden Angelegenheiten zu hören:
    1. Ziffer eins
      bei der Gestaltung und Einführung von Lehrangeboten;
    2. Ziffer 2
      in grundsätzlichen Fragen der Kooperation mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen;
    3. Ziffer 3
      bei der Bestimmung von Forschungsschwerpunkten.

Schlagworte

Bildungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2020

Gesetzesnummer

20001170

Dokumentnummer

NOR40224317