Kurztitel

Kommunalinvestitionsgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

26.07.2021

Abkürzung

KIG 2020

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Zweckzuschüsse

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds insgesamt den Betrag von 1000 Millionen Euro als Zweckzuschuss gemäß den Paragraphen 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, zur Verfügung.
  2. Absatz 2,Der Zweckzuschuss ist für folgende zusätzliche Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen (im Folgenden „Investitionsprojekte“) auf kommunaler Ebene bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen;
    2. Ziffer 2
      Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Einrichtungen für die Seniorenbetreuung und Betreuung von behinderten Personen;
    3. Ziffer 3
      Abbau von baulichen Barrieren (Abbau von Barrieren in Gebäuden sowie deren barrierefreier Zugang);
    4. Ziffer 4
      Errichtung, Instandhaltung und Sanierung von Sportstätten und Freizeitanlagen im Eigentum der Gemeinde, sofern diese keine Belastung für Umwelt, Natur und Gesundheit darstellen;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zur Ortskern-Attraktivierung (beispielsweise durch Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen von Bauwerken wie Kirchen, Museen und andere Kultureinrichtungen, sowie Begegnungszonen) in den Ortskernen);
    6. Ziffer 6
      Öffentlicher Verkehr (ohne Fahrzeuginvestitionen);
    7. Ziffer 7
      Siedlungsentwicklung nach innen, Schaffung von öffentlichem Wohnraum sowie Investitionstätigkeiten zur Bereitstellung von Gemeinschaftsbüros (Coworking);
    8. Ziffer 8
      Instandhaltung, Sanierung (einschließlich thermisch-energetische Sanierung sowie der Umstieg von fossilen auf erneuerbare Energieträger) und Errichtung von Gebäuden im Eigentum der Gemeinde sofern diese nach klimaaktiv Silber-Standard errichtet werden;
    9. Ziffer 9
      Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Umrüstung auf hocheffiziente Straßenbeleuchtung;
    10. Ziffer 10
      Die Errichtung von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen, etwa von Photovoltaikanlagen auf Gemeinde-eigenen Flächen.
    11. Ziffer 11
      Anlagen zur Umsetzung der Kreislaufwirtschaft, etwa Abfallentsorgungsanlagen und Einrichtungen zur Abfallvermeidung;
    12. Ziffer 12
      Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen;
    13. Ziffer 13
      Maßnahmen in Zusammenhang mit dem flächendeckenden Ausbau von Breitband-Datennetzen.
    14. Ziffer 14
      Ladeinfrastruktur für E-Mobilität, sofern diese ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge bereitstellen
    15. Ziffer 15
      Sanierung von Gemeindestraßen.
    16. Ziffer 16
      Errichtung, Sanierung und Instandhaltung von Radverkehrs- und Fußwege
    17. Ziffer 17
      Errichtung und Sanierung von Gebäuden von anerkannten Rettungsorganisationen.
    18. Ziffer 18
      Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen in den Sommerferien 2020. Pro Gemeinde können höchstens 3% der, der Gemeinde maximal zustehenden Förderung, für Kinderbetreuung verwendet werden.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen legt nach Anhörung des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über die Abwicklung in einer Richtlinie fest.
  4. Absatz 4,Der Zweckzuschuss wird nur für Investitionsprojekte gewährt,
    1. Ziffer eins
      mit denen im Zeitraum 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2021 begonnen wird, oder
    2. Ziffer 2
      mit denen zwar ab 1 Juni 2019 bereits begonnen wurde, deren Finanzierung aber aufgrund von Mindereinnahmen als Folge der COVID-19-Krise nicht mehr möglich ist.
    Für die Anschaffung von Fahrzeugen, Personalkosten oder Eigenleistungen der Gemeinden und für Projekte, für die bereits gemäß dem Kommunalinvestitionsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2017,, ein Zweckzuschuss gewährt wurde, sowie für die Beschaffung, Sanierung oder Instandhaltung von Anlagen oder Fahrzeugen, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, wird kein Zweckzuschuss gewährt. Ausgenommen davon sind Personalkosten, die für die Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen anfallen.
  5. Absatz 5,Der Zweckzuschuss beträgt pro Investitionsprojekt maximal 50 % der Gesamtkosten. Investitionszuschüsse von dritter Seite für das betreffende Investitionsprojekt sind zulässig und führen nur dann zu einer Reduzierung des Zweckzuschusses, wenn der Zweckzuschuss und die weiteren Investitionszuschüsse die Gesamtkosten übersteigen würden.
  6. Absatz 6,Die Gemeinden haben den Antrag auf Zweckzuschuss im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 mangelfrei und vollständig mit Unterlagen belegt bei der Abwicklungsstelle (Paragraph 3, Absatz eins,) einzureichen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung des Bürgermeisters beizulegen, dass die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 vorliegen.
  7. Absatz 7,Die Gewährung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der für die Gemeinde zur Verfügung stehenden Mittel.
  8. Absatz 8,Der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag gemäß Absatz 7, wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel (Paragraph 10, Absatz 7 und 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2020 heranzuziehen sind, ermittelt.

Schlagworte

Wasserversorgungseinrichtung, Radverkehrsweg

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20011210

Dokumentnummer

NOR40224307