Kurztitel

Bodenschätzungsgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

BoSchätzG 1970

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen des Bundesgebietes sind zur Schaffung von Bewertungsgrundlagen insbesondere für steuerliche Zwecke einer Bodenschätzung zu unterziehen.
  2. Absatz 2Die Bodenschätzung umfaßt:
    1. Ziffer eins
      die Untersuchung des Bodens auf seine Beschaffenheit und die kartenmäßige Darstellung des Untersuchungsergebnisses (Bestandsaufnahme),
    2. Ziffer 2
      die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen, das sind Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse (Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) und Wasserverhältnisse.
  3. Absatz 3Die Feststellungen der Bodenschätzung (Absatz 2,) sind in den Schätzungsbüchern (Feldschätzungsbuch, Schätzungsreinbuch) und in den Schätzungskarten (Feldschätzungskarte und Schätzungsreinkarte) festzuhalten. Die Erfassung und Verwaltung der Bodenschätzungsergebnisse hat nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten automationsunterstützt zu erfolgen.
  4. Absatz 4Für die Durchführung der Bodenschätzung ist das Finanzamt Österreich zuständig.

Schlagworte

Bonitierung, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004078

Dokumentnummer

NOR40224273